ERBRECHT & ERBSCHAFTSSTEUER iN SPANIEN
Sie sind Erbe einer Immobilie und/oder anderem Vermögen in Spanien? Oder sind Sie Eigentümer einer Immobilie und/oder anderen Gütern in Spanien?
Dann muss geklärt werden, ob in Ihrem konkreten Fall das Erbrecht des Staates der Staatsangehörigkeit oder spanisches Erbrecht gilt oder in der Zukunft gelten soll. Bis August 2015 unterlag nach z.B. deutschem Recht die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.
War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies hat sich geändert.
Seit 2015 unterliegt grundsätzlich gemäß der europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in Spanien beurteilen nun nach der europäischen Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat, sofern keine Rechtswahl in einem wirksamen Testament vorliegt.
Festzustellen bleibt, dass die spanischen Regelungen z.T. erheblich von den deutschen/österreichischen und schweizerischen erbrechtlichen Regelungen abweichen, was unbedingt bei der Testamentsgestaltung bedacht werden sollte. Länderübergreifende Nachlassfragen können sehr kompliziert sein.
Wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten eine Nachlassregelung erreichen, die Ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht oder wenn Sie generell unsicher sind, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, setzen Sie sich mit unserer unabhängigen und auf internationales Erbrecht spezialisierten Kanzlei in Verbindung.
Aktueller Hinweis: Passen Sie auf, wenn Ihnen eine Erbschaftsabwicklung zusammen mit Immobilienmaklerleistungen angeboten werden, hier sind mögliche Interessenskonflikte vorprogrammiert!
WARUM UNS BEAUFTRAGEN?
Da wir praktisch in mehreren Rechtsordnungen zu Hause sind, bieten wir Ihnen sowohl die gesamte Nachlassplanung als auch die Nachlassabwicklung aus einer Hand an.
Im Fall des deutschen Erbrechts können wir ggf. auch bei den den deutschen Nachlassgerichten und anderen Behörden tätig werden.
Ein Überblick über unser Leistungsspektrum:
- Beratung zu allen Fragen bzgl. der Abwicklung eines Erbfalles in Spanien
- Beratung bei der Testamentsgestaltung
- Vorbereitung der Beurkundung Ihres Testaments bei einem spanischen Notar
- Begleitung zum Beurkundungstermin samt Übersetzungsservice
- Vollständige Nachlassabwicklung in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht ggf. einschließlich Immobilienverkauf
- Erstellung und Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
- Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen („Plusvalía municipal“ etc.)
Selbstverständlich gilt hier auch, dass Sie sich von uns wirksam bei der gesamten Erbschaftsabwicklung vertreten lassen können. Die notwendige notarielle Vollmacht bereiten wir ggf. im Zusammenwirken auch mit Ihrem Notar in Deutschland oder Österreich bzw. der Schweiz vor.
Wichtig: Im Erbschaftssteuerrecht gibt es Fristen, die eingehalten werden sollten. Sprechen Sie uns daher frühzeitig an, damit ggf. eine Fristverlängerung beantragt werden kann.
DIE GESTALTUNG IHRES TESTAMENTS
Haben Sie Eigentum gleich welcher Art in Spanien (Immobilien, Bankkonten, Aktien, Firmenbeteiligungen etc.), ist es immer ratsam, in Bezug auf das spanische Eigentum ein spanisches notarielles Testament zu errichten. Dadurch erleichtern Sie Ihren Erben die Abwicklung erheblich. Schon so manche Familienbeziehung wurde durch Streitigkeiten über ein Erbe gestört und Freundschaften sind daran zugrunde gegangen. Einen Streit um das Erbe können Sie den Erben jedoch ersparen, wenn Sie sich frühzeitig über das Erben und Vererben informieren und jetzt schon Vorsorge für Ihren Todesfall treffen. Wollen Sie unschöne Überraschungen ausschließen, sollten Sie ein Testament machen.
Profitieren Sie bei der Testamentsgestaltung von unserer langjährigen Erfahrung im deutsch-spanischen Erbrecht.
Wir finden mit Ihnen geeignete Lösungen für Ihre Nachlassplanung, verfassen das Testament nach dem gewünschten Recht (deutsches oder spanisches Recht), bereiten die Beurkundung vor und begleiten Sie zum Notar, bei dem wir das Testament in Ihre Sprache übersetzen.
Neben der erleichterten Abwicklung der Erbschaft besteht auch eine nicht unerhebliche Kostenersparnis, da die Gebühren von Notaren und Rechtsanwälten in Spanien günstiger sind.
DIE ABWICKLUNG DER ERBSCHAFT IN SPANIEN
Wir übernehmen für Sie gerne die komplette Abwicklung der Erbschaft auf den Kanarischen Inseln Teneriffa, Gran Canaria, La Palma, Fuerteventura, La Gomera, Lanzarote und El Hierro.
Hierfür ist es nicht notwendig, dass Sie vor Ort sind. Wir erstellen einen Vollmachtsentwurf und stimmen diesen mit Ihrem Notar in Deutschland zur Unterzeichnung ab.
Aufgrund unserer jahrelangen Spezialisierung in diesem Gebiet können wir Ihnen ein Pauschalpreispaket zur Nachlassabwicklung auf den Kanaren anbieten, bei dem der erhebliche tatsächliche zeitliche Aufwand außer Betracht bleibt.
Je nach Einzelfall kümmern wir uns natürlich auch um alle weiteren unmittelbar mit der Abwicklung zusammenhängenden Angelegenheiten wie die Beerdigung, die Auflösung des Haushalts und den Verkauf der Immobilie zusammen mit kooperierenden Maklern.
In rechtlicher und steuerlicher Hinsicht erledigen wir alles Notwendige, damit Sie zeitnah über die Erbschaft verfügen können.
Erbschaftssteuer Spanien
Seit 2015 bzw. 2018 ist das Erbschaftssteuerrecht in Spanien für Erben, die nicht in Spanien leben (Nicht-Residente) wesentlich freundlicher ausgestaltet als zu früheren Zeiten. Nunmehr gelten die gleichen Regeln für In- oder Ausländer, d.h. auch Nicht-Residente können die auf den Kanarischen Inseln geltenden Steuerfreibeträge geltend machen.
Im Internet sind sehr viele Falschinformationen und Panikmache zu diesem Thema zu finden, lassen Sie sich nicht verunsichern und vertrauen Sie besser den Experten.
Im spanischen Erbschaftssteuerrecht kommt es -wie woanders auch- immer auf den konkreten Einzelfall an. Von daher verbieten sich allgemeine Tipps zum „Steuersparen“, da die Praxis lehrt, dass in den meisten Fällen die notwendigen Voraussetzungen gerade nicht vorliegen. Von daher sollte bei jeder Erbsache mit Kanarenbezug frühzeitig mit der Kanzlei Kontakt aufgenommen werden, um die konkrete erbschaftssteuerrechtliche Situation zu prüfen.
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM ERBRECHT UND ERBSCHAFTSSTEUERRECHT IN SPANIEN
Gibt es große Unterschiede zwischen dem deutschen und dem spanischen Erbrecht?
Ja, die Unterschiede sind erheblich. In Spanien gibt es z. B. in den weitaus meisten autonomen Gemeinschaften keinen Erbvertrag und kein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit Bindungswirkung. Bei vorhandenen Kindern sind diese „Zwangserben“ von zwei Dritteln der Erbschaft, es gibt keine Vor- und Nacherbschaft, nur um einige der Unterschiede zu nennen. Vor dem Hintergrund der Anwendung der europäischen Erbrechtsverordnung ist es daher für hier lebende Ausländer umso wichtiger, ein Testament mit Rechtswahl zu errichten, damit die eigenen Vorstellungen später auch umgesetzt werden können.
Was ist eine letztwillige Verfügung?
Eine letztwillige Verfügung ist die Anordnung eines Menschen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Dies passiert in aller Regel durch die Erstellung eines Testaments oder z.B. nach deutschem Recht auch eines Erbvertrages, der in Spanien aber nur sehr eingeschränkt als wirksam angesehen wird.
Was ist der Nachlass?
Der Nachlass ist das gesamte Vermögen, das mit dem Tod eines Menschen (des Erblassers) übergeht. Der Ausdruck ist in aller Regel identisch mit „Erbschaft“.
Was ist ein Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist nach deutschem Recht der Mindestanteil am Nachlass, der ganz bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers wie den Abkömmlingen, Eltern oder Ehegatten in jedem Fall verbleiben muss. Wird ein oder werden mehrere Pflichtteilsberechtigte in einem Testament übergangen (Beispiel: „Letzter Wille: Mein gesamtes Vermögen geht an meine Freundin Petra.“) haben die Pflichtteilsberechtigten bei Eintritt des Erbfalls (also dem Ableben des Testamentserstellers) einen zivlrechtlichen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils gegen den Erben.
Wann gilt das gesetzliche Erbrecht?
Das gesetzliche Erbrecht gilt immer dann, sowiet nicht durch Testament oder Erbvertrag (im deutschen Recht) etwas anderes bestimmt wurde.
Wie lautet die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht?
Hat der Verstorbene / der Erblasser kein Testament aufgesetzt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erben eheliche und nicht eheliche Kinder zu gleichen Teilen (erste Ordnung). Sind diese bereits vorverstorben, kommen die Enkelkinder zum Zug.
Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, erben an zweiter Stelle die Eltern des Erblassers (zweite Ordnung); sollte mindestens ein Elternteil nicht mehr leben, erben auch die Geschwister.
Nach den Geschwistern werden Nichten und Neffen berücksichtigt, danach die Erben der dritten Ordnung, also die Großeltern, Tanten und Onkel.
Zur vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern, Großonkel und Großtanten.
War der Erblasser verheiratet, erhält der überlebende Ehegatte (sofern kein Erbvertrag geschlossen wurde) neben den Erben der ersten Ordnung mindestens ein Viertel der Erbschaft und sogar die Hälfte, wenn die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft lebten.
Welche wesentlichen Unterschiede gibt es bei der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland und Spanien?
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass in Spanien der überlebende Ehegatte neben den Kindern und Eltern des Erblassers kein gesetzlicher Erbe ist. Er erhält aber ein Nießbrauchrecht auf mindestens ein Drittel des Nachlasses neben den Kindern und auf höchstens zwei Drittel neben den Geschwistern des Erblassers und deren Kindern.
Ich habe eine Immobilie auf Gran Canaria geerbt. Warum muss ich jetzt noch in Spanien eine Erbschaftsannahme machen?
Nach deutschem Recht muss der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, sie fällt ihm automatisch zu, sofern sie nicht frist- und formgerecht ausgeschlagen wurde.
In Spanien ist das anders. Nach spanischen Recht fällt die Erbschaft einer Immobilie nicht automatisch an, sondern der Erbe muss sie durch eine notarielle Erbschaftsannahmeurkunde (escritura de manifestación, aceptación y adjudicación de herencia) erst noch förmlich entgegennehmen, bevor er ins Eigentumsregister (registro de la propiedad) als neuer Eigentümer eingetragen werden kann.
Wir begleiten Sie bei Ihren Erbschaftsangelegenheiten auf den Kanaren
Wir stehen seit über 18 Jahren unseren Mandanten leidenschaftlich und tatkräftig zur Seite